Trotzdem muss verlangt werden, dass mit Bezug auf einen Anwärter keine speziellen tatsächlichen Gründe vorliegen, die ihn nach Lage des Ein- zelfalles als zum Amte ungeeignet erscheinen lassen. Um das Amt des aus- seramtlichen Konkursverwalters ausüben zu können, muss der Bewerber handlungsfähig sein und sollte weiter, dem amtlichen Charakter der auszu- übenden Pflicht entsprechend, den Voraussetzungen der allgemeinen Amts- fähigkeit genügen. Ausgeschlossen sind somit Personen, gegen welche selbst ein Konkursverfahren eingeleitet ist, da dieser Umstand eine persönliche Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung vermuten lässt.