BBI 188611 74). Das SchKG verlangt auch keinen for- mellen Befähigungsausweis zur Ausübung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, das heisst der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Wählbarkeits- erfordernisse in einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm zu umschreiben. Trotzdem muss verlangt werden, dass mit Bezug auf einen Anwärter keine speziellen tatsächlichen Gründe vorliegen, die ihn nach Lage des Ein- zelfalles als zum Amte ungeeignet erscheinen lassen.