sich Zweifel an deren Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit ergeben. Ebenso muss die Aufsichtsbehörde eingreifen, wenn sich ein Konkursver- walter als unfähig erweist, sich weigert, die Weisungen der Aufsichtsbehör- de zu befolgen oder sonstige Umstände vorliegen, die sein Funktionieren unmöglich erscheinen lassen. Die Aufsichtsbehörde hat einfach die Vorkeh- rungen zu treffen, welche für die Sicherung einer geordneten Weiterführung des Konkursverfahrens notwendig sind (BGE 148 101III49; 94 III 59; 39 I501; Jäger, Bundesgesetz betreffend SchKG, 3. A., Zürich 1911, N. 1 lit. c zu Art. 241 und N. 7 zu Art. 237 SchKG; Egli, S. 79).