Zürich, Wädenswil 1942, S.66f.). Sie unter- liegt wie die ordentliche Konkursverwaltung der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 13 in Verbindung mit Art. 241 SchKG). Somit kön- nen Gläubiger wie Schuldner gegen gesetzwidrige oder auch bloss unange- messene Verfügungen Beschwerde führen, sofern sie dadurch in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen sind. Kraft ihres Aufsichtsrechts können die Aufsichtsbehörden aber auch ohne Beschwerde eingreifen und der Konkursverwaltung Weisungen erteilen, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte. Insbesondere können sie eine ausseramtliche Konkursver- waltung von Amtes wegen absetzen beziehungsweise die Wahl annullieren, wenn