Aus den Erwägungen: a) Die ausseramtliche Konkursverwaltung führt als besondere Kon- kursverwaltung einen öffentlichen Auftrag aus, sie versieht also ein öffent- liches Amt, und führt als Organ, das staatliche Vollstreckungsmacht besitzt und kraft dieses Umstandes sowohl über den Gläubigern als auch über dem Schuldner steht, die Zwangsvollstreckung durch (BGE 94 III 95 mit Hin- weisen; Egli, Die Einwirkung des Gläubigerelements auf die Organisation und Durchführung des Konkursverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich, Wädenswil 1942, S.66f.).