{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_36", "Checksum": "9a0385b8216c9fed979a747f312e612c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:20", "Checksum": "fa9d9e565f111ce9a47d5416d1568eed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 155\nten eine raschere und ökonomischere Durchführung des Verfahrens\nerlau- ben, verfügen die grösseren Gesellschaften doch meist intern über\ndie not- wendige und eingespielte Organisation, in welche die für die\nDurchführung solcher Verfahren erforderlichen Fachleute wie etwa\nJuristen, Buchhalter und Revisoren eingegliedert sind (BGE 101 11151;\nHänzi, S.73). Nicht zu übersehen ist, dass im Zusammenhang mit den\nfachlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer ausseramtlichen\nKonkursverwaltung neben Bücher- experten und Revisoren auch Juristen\naufgeführt werden (vgl. Hänzi, a.a.O.; BGE 101 11149), ist doch in casu\nzu prüfen, ob die demselben Berufsstand angehörende und zum\nausseramtlichen Konkursverwalter gewählte Person die zur\nDurchführung dieses Konkursverfahrens vorausgesetzten Fähigkei- ten\nmitbringt, was die Beschwerdeführerin bezweifelt.\ne) Rechtsanwalt X bringt entgegen den von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachten Zweifeln die notwendigen Fähigkeiten wie auch\ncharakterli- chen Eigenschaften für eine gesetzeskonforme Abwicklung\ndieses Konkurs- verfahrens mit. Das zu leitende Konkursverfahren lässt\nauch nicht ohne wei- teres besondere Schwierigkeiten erkennen, welche\nes rechtfertigen würden, die Wahl der Gläubigerversammlung als nicht\nangemessen zu bezeichnen und somit rückgängig zu machen. Es ist davon\nauszugehen, dass ein Rechts- anwalt in bezug auf die speziell zu prüfenden\nVerantwortlichkeitsansprüche befähigt sein sollte, die notwendigen\nAbklärungen und die daraus zu zie- henden Schlussfolgerungen treffen\nzu können. Nicht ins Gewicht fällt, dass Rechtsanwalt X erst seit dem\nJahre 1992 im Besitz des Anwaltspatentes ist, da er in seiner\nVernehmlassung bekräftigte, dass er mit Mandaten und Pro- blemen\ndieser Art im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schon konfron- tiert\ngewesen sei. Dass er für die Übernahme dieser Verwaltung genügend\nqualifiziert ist, bestätigt zusätzlich die Beurteilung durch das\nKonkursamt, welches als unabhängige Behörde in der\nGläubigerversammlung sich für Rechtsanwalt X als ausseramtlichen\nKonkursverwalter aussprach. Somit sind keine konkreten Hinweise\nvorhanden, dass er nicht fähig wäre, den Konkurs abwickeln zu können.\nBringt der ausseramtliche Konkursverwalter die Fähigkeit mit, den\nKonkurs durchführen zu können, so ist der Beschluss angemessen und die\nBeschwerde abzuweisen.\nf) Gegen eine Absetzung des immerhin von der\nGläubigerversamm- lung gewählten und auch vom Konkursamt für\ngenügend qualifiziert einge- stuften Rechtsanwaltes als ausseramtlicher\nKonkursverwalter spricht auch die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde,\nbei Bedarf den ausseramtlichen Kon- kursverwaltern Weisungen erteilen\nzu können, um so mehr als eine Aufhe- bung dieses Wahlbeschlusses\n156\nmit dem Prinzip der Selbstregierung der Gläu- biger, das dem\nGesetzgeber immerhin als Zielpunkt vorschwebte, kaum\nmehr vereinbar wäre. Würde sich zu einem späteren Zeitpunkt eine\nandere Beurteilung aufdrängen, wäre die Aufsichtsbehörde von Amtes\nwegen ver-\n\n157\npflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 13 SchKG). Dem\nGläubiger bleibt es auch unbenommen, die Tätigkeit des\nKonkursverwalters durch das Recht auf Einsicht verfolgen und prüfen zu\nkönnen, indem er die von der Konkursverwaltung geführten Protokolle\nund die zugehörigen, im Besitz der Konkursverwaltung befindlichen\nAktenstücke, z.B. die Buchhal- tung des Schuldners samt Belegen,\nallenfalls auch die Protokolle der Orga- ne der konkursiten Gesellschaft,\neinsehen kann (Hänzi, S. 88 ff.). Unterläs- st der ausseramtliche\nKonkursverwalter eine im Interesse des Gläubigers liegende\nAmtshandlung, so steht ihm das Beschwerderecht zu und die von der\nBeschwerdeführerin befürchteten ungenügenden Abklärungen und Unterlassungen mangels fachlicher Qualifikation und Unabhängigkeit\nmüssten durch die Aufsichtsbehörde gerügt und durch Weisungen\nbeseitigt werden.\ng) Aufgrund der Aktenlage und den zu wenig konkretisierten\nVor- würfen bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs keine\ngenügenden Hinweise, die An- lass zu Bedenken und damit zur\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses geben könnten. Somit ist die\nBeschwerde abzuweisen und Rechtsanwalt X als ausseramtlicher\nKonkursverwalter zu bestätigen.\nSchKG 11/96 Entscheid vom 15. Mai 1996\n\n153\n"}