{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_36", "Checksum": "9a0385b8216c9fed979a747f312e612c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:20", "Checksum": "fa9d9e565f111ce9a47d5416d1568eed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 153\nUmstände ersichtlich, die nach dem Befund eines objektiv urteilenden\nMen- schen und nicht bloss nach dem subjektiven Empfinden eines\nBeteiligten ge- eignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von\nRechtsanwalt X zu erregen, konnte die Beschwerdeführerin doch nicht\nnachweisen, dass die beiden am gleichen Ort tätigen Anwälte besondere\nfreundschaftliche oder geschäftliche Beziehungen zueinander pflegen\nwürden.\nDie Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise belegen, dass\nZwei- fel bestehen könnten, der gewählte Rechtsanwalt sei gegenüber\ndem Schuldner oder einzelnen Gläubigern und insbesondere der\nBeschwerde- führerin voreingenommen und könnte dadurch einzelne\nBeteiligte ungleich behandeln. In dieser Beziehung ist aktenmässig\nnichts nachgewiesen, wie auch nicht anzunehmen ist, Rechtsanwalt X\nwürde den Verdacht der syste- matischen Aushöhlung der Konkursitin in\nunzulänglicher Weise prüfen und somit Gläubigerinteressen ungenügend\nwahrnehmen. Rechtsanwalt X be- merkte in seiner Vernehmlassung, dass\ndie von der Beschwerdeführerin auf- geworfenen Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit ohne jegliche konkrete Vor- würfe vorgebracht worden\nseien und er sich auch in keiner Weise befangen fühle oder von\nRechtsanwalt Y abhängig wäre. Aufgrund der fehlenden konkreten\nHinweise stellt das Gericht fest, dass zwischen dem gewählten\nausseramtlichen Konkursverwalter, den involvierten Personen und dem\nzu beurteilenden Sachverhalte keine Beziehungen erkennbar sind,\nwelche die gemäss Art. 237 Abs. 2 SchKG vorausgesetzte\nUnparteilichkeit einer einge- setzten Konkursverwaltung mit der Wahl\nvon Rechtsanwalt X in Frage stel- len würden.\nd) Zweifellos kann die Aufsichtsbehörde auch über die\nfachliche und charakterliche Eignung des ausseramtlichen\nKonkursverwalters befin- den oder einschreiten, wenn er aus anderen\nGründen wie mangels Willen oder Können als nicht genügend fähig\nerscheint, die ihm übertragenen In- teressen im Konkurs wahrnehmen zu\nkönnen (vgl. BGE 31 1743), liegt doch in diesem Falle die Aufhebung\ndes Wahlbeschlusses im wohlverstandenen Interesse von Gläubiger und\nSchuldner (Hänzi, 5.78). Neben der Unpartei- lichkeit setzt die\nBestellung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung von einem\nBewerber somit auch die notwendigen Garantien der Moralität und\nEignung voraus, er muss die nötigen Garantien für eine sachkundige und\nbe- stimmungsgemässe Leitung des Verfahrens bieten (Egli, 5.72).\nNach Favre kann die Wahl auch dann schon angefochten werden, wenn\ndie gewählte Person zur Ausübung dieser Funktion nicht geeignet\nerscheint, wobei auch juristische Personen wählbar sind (Favre,\nSchuldbetreibungs- und Konkurs- recht, Freiburg 1956, 5.285). Dabei\n154\nist nicht zu übersehen, dass in grossen Konkursen eine natürliche Person\nmöglicherweise mit deren Durchführung überfordert sein könnte.\nDarum kann die Wahl einer juristischen Person, insbesondere einer\nTreuhandgesellschaft, in komplexen Konkurssachverhal-\n\n"}