{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_36", "Checksum": "9a0385b8216c9fed979a747f312e612c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:20", "Checksum": "fa9d9e565f111ce9a47d5416d1568eed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 151\nkursverwaltung nicht anwendbar sein sollte, lässt sich mit dem\ngesetzgebe- rischen Grundsatz der Selbstregierung der Gläubiger\nerklären. Durch die Nichterwähnung wollte man diesen bei der Wahl des\nVerwalters freie Hand lassen. Stellt man hingegen den amtlichen\nCharakter des Verfahrens und da- mit das Interesse an einer\nunparteiischen Geschäftsführung in den Vorder- grund, so drängt sich\ndie Anwendung der Ausstandsvorschriften gebiete- risch auf (Hänzi, S.\n91 ff.; a. M. Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen\nSchuldbetreibungsrechts, S. 50, FN 20; Jäger, N. 1 lit. e zu Art. 241, offen\nge- lassen in BGE 55 11146). Aus diesen widersprüchlichen\nLehrmeinungen lässt sich aber ableiten, dass an die Unabhängigkeit\neiner ausseramtlichen Konkursverwaltung nicht die gleich hohen\nVoraussetzungen gestellt werden wie an richterliche Behörden, könnte\ndoch die Einsetzung eines Verwand- ten des Schuldners als\nKonkursverwalter aufgrund seiner Nähe zum Kon- kursfiten\nGläubigerinteressen beeinträchtigen, wie auch die Einsetzung eines\nGläubigers als Konkursverwalter die Interessen des Schuldners zu\nwenig\nberücksichtigen könnte.\nDas Gericht hat jedoch eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen,\ndenn auch die Ernennung eines Verwalters infolge seiner Verwandtschaft\nzu dem Gemeinschuldner oder anderer Beziehungen zu den\neinbezogenen Or- ganen oder Parteien kann als unangemessen\nerscheinen, wobei die oben auf- geführten Erwägungen zur\nvorzunehmenden Subsumtion beizuziehen sind, ob die\nGläubigerversammlung in casu mit der angefochtenen Wahl von\nRechtsanwalt X zum ausseramtlichen Konkursverwalter die Grundsätze\nder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt hat oder ob das\nGericht den Beschluss wegen Unangemessenheit oder Gesetzwidrigkeit\naufheben muss.\nc) In casu macht die Beschwerdeführerin keine Gesetzesverletzung\ngeltend, sie bringt nicht vor, dass eine einschlägige Norm des\nBundesrechts verletzt worden sei, angefochten wird die\nAngemessenheit des Zirkularbe- schlusses der Gläubigerversammlung\nbeziehungsweise des Stichentscheides des Konkursbeamten. Eine\nderartige Wahl ist angemessen, wenn sie den be- sonderen Verhältnissen\ngerecht wird, entscheidend ist, ob die getroffene Lö- sung den\nUmständen nach angemessen ist. Ergibt eine Auswertung der zu Art.\n237 Abs. 2 SchKG publizierten Judikatur und Rechtsprechung, dass\ngrundsätzlich sogar ein Verwandter des Schuldners als ausseramtlicher\nKon- kursverwalter gewählt werden kann, so steht auch der Wahl eines\nam glei- chen Ort wie ein Mitglied des Verwaltungsrates der\n152\nkonkursiten Unterneh- mung tätigen Rechtsanwaltes nichts entgegen,\nwenn - wie in casu - keine weiteren Gründe vorgebracht werden\nkönnen, welche die Unparteilichkeit des zum ausseramtlichen\nKonkursverwalters ernannten Rechtsanwaltes ob- jektiv in Frage stellen.\nDies vermag auch die Tatsache, dass der einzige Ver- waltungsrat der\nkonkursiten Gesellschaft, Rechtsanwalt Y, zusätzlich noch\nBezirksgerichtspräsident ist, nicht entkräften. Es sind auch keine\nweiteren\n\n"}