{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eaf3e640066945bd038f7ea6fe9bda8e8035ad0818f762f9e71aa2d61b25c025edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_36", "Checksum": "9a0385b8216c9fed979a747f312e612c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:20", "Checksum": "fa9d9e565f111ce9a47d5416d1568eed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nd) Schuldbetreibungs- und\nKonkursbeschwerden\n\n36 - Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2\nSchKG). Anforderungen an die Unabhängigkeit und die\nfachliche und charakterliche Eignung des ausseramtlichen Konkursverwalters. Der Umstand, dass der als Konkursverwalter gewählte Rechtsanwalt am selben Ort\ntätig ist wie der als einziger Verwaltungsrat der Konkursitin aufgetretene Rechtsanwalt und Präsident des dortigen Bezirksgerichts, vermag für sich allein die erforderliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen.\n\nAus den Erwägungen:\na) Die ausseramtliche Konkursverwaltung führt als besondere\nKon- kursverwaltung einen öffentlichen Auftrag aus, sie versieht also\nein öffent- liches Amt, und führt als Organ, das staatliche\nVollstreckungsmacht besitzt und kraft dieses Umstandes sowohl über\nden Gläubigern als auch über dem Schuldner steht, die\nZwangsvollstreckung durch (BGE 94 III 95 mit Hin- weisen; Egli, Die\nEinwirkung des Gläubigerelements auf die Organisation und\nDurchführung des Konkursverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung\nim schweizerischen Recht, Diss. Zürich, Wädenswil 1942, S.66f.). Sie\nunter- liegt wie die ordentliche Konkursverwaltung der Überwachung\ndurch die Aufsichtsbehörde (Art. 13 in Verbindung mit Art. 241\nSchKG). Somit kön- nen Gläubiger wie Schuldner gegen gesetzwidrige\noder auch bloss unange- messene Verfügungen Beschwerde führen,\nsofern sie dadurch in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen\nsind. Kraft ihres Aufsichtsrechts können die Aufsichtsbehörden aber\nauch ohne Beschwerde eingreifen und der Konkursverwaltung\nWeisungen erteilen, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte.\nInsbesondere können sie eine ausseramtliche Konkursver- waltung von\nAmtes wegen absetzen beziehungsweise die Wahl annullieren, wenn\nsich Zweifel an deren Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit ergeben.\nEbenso muss die Aufsichtsbehörde eingreifen, wenn sich ein\nKonkursver- walter als unfähig erweist, sich weigert, die Weisungen der\nAufsichtsbehör- de zu befolgen oder sonstige Umstände vorliegen, die\nsein Funktionieren unmöglich erscheinen lassen. Die Aufsichtsbehörde\nhat einfach die Vorkeh- rungen zu treffen, welche für die Sicherung einer\ngeordneten Weiterführung des Konkursverfahrens notwendig sind (BGE\n148\n101III49; 94 III 59; 39 I501; Jäger, Bundesgesetz betreffend SchKG, 3.\nA., Zürich 1911, N. 1 lit. c zu Art. 241 und N. 7 zu Art. 237 SchKG;\nEgli, S. 79).\n\n149\nb) Die in Art. 237 SchKG festgehaltene Bestimmung, wonach die\ner- ste Gläubigerversammlung darüber entscheiden kann, ob sie das\nKonkur- samt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen\nmit der Kon- kursverwaltung betrauen will, ist ein Ausfluss der\nGläubigerautonomie und zeigt das dem Gesetzgeber vorgeschwebte\nZiel der «Selbstregierung der Gläubiger» (Hänzi, Die\nKonkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S.79;\nBBI 188611 74). Das SchKG verlangt auch keinen for- mellen\nBefähigungsausweis zur Ausübung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, das heisst der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die\nWählbarkeits- erfordernisse in einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm\nzu umschreiben.\nTrotzdem muss verlangt werden, dass mit Bezug auf einen\nAnwärter keine speziellen tatsächlichen Gründe vorliegen, die ihn nach\nLage des Ein- zelfalles als zum Amte ungeeignet erscheinen lassen. Um\ndas Amt des aus- seramtlichen Konkursverwalters ausüben zu können,\nmuss der Bewerber handlungsfähig sein und sollte weiter, dem\namtlichen Charakter der auszu- übenden Pflicht entsprechend, den\nVoraussetzungen der allgemeinen Amts- fähigkeit genügen.\nAusgeschlossen sind somit Personen, gegen welche selbst ein\nKonkursverfahren eingeleitet ist, da dieser Umstand eine persönliche\nUnfähigkeit zur Vermögensverwaltung vermuten lässt. Im Interesse der\nUn- parteilichkeit des Verfahrens ist auch eine Wahl des Konkursiten\noder sei- ner gesetzlichen Vertreter in eine unmittelbar für oder gegen\nsie bewirken- de Behörde ausgeschlossen, zugelassen wird aber die Wahl\neines Gläubigers, was sich unter dem Gesichtspunkt der «Selbstregierung\nder Gläubiger» auch rechtfertigen lässt. Fest steht, dass der\nausseramtliche Konkursverwalter, so- weit dies mit dem\nLiquidationszweck und dem diesbezüglichen Gläubiger- interessen\nvereinbar ist, auch die Interessen des Schuldners zu wahren hat und\nnicht nur als Gläubigervertreter gesehen werden kann (vgl. Jäger, N 5\nzu Art. 241, S. 203). Um die Anforderungen in bezug auf die\nUnparteilich- keit definieren zu können, berücksichtigt das Gericht, dass\nnach Gesetz, da ausdrückliche Bestimmungen fehlen, auch\nInteressenkollisionen kein Ab- lehnungsgrund darstellen, soweit die\nordentliche Durchführung des Kon- kursverfahrens noch garantiert\nwerden kann. Immerhin hat die Praxis aber zu Recht die Wählbarkeit\ndes Schuldners und seines gesetzlichen Vertreters, nicht aber etwa seiner\nVerwandten und Gläubiger, verneint (Hänzi, S. 72).\nGeht man vom Wortlaut von Art. 241 SchKG aus, so besteht für\nden ausseramtlichen Konkursverwalter - im Gegensatz zum\nKonkursbeamten - auch keine Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG,\n150\nda Art. 241 SchKG die- se zur Vermeidung von Interessenkonflikten\naufgestellte Bestimmung nicht erwähnt. Art. 10 SchKG verlangt vom\nbeamteten Konkursverwalter, dass die volle und von persönlichen\nBeziehungen ungetrübte Sachlichkeit in jedem einzelnen Fall und\nsomit die Unparteilichkeit gewährleistet ist (Hänzi,\nS. 87.). Dass diese Bestimmung bei der Wahl einer ausseramtlichen\nKon-\n\n"}