149 Im Sinne einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz gilt: Ist der Kostenspruch aus irgendeinem Grund bei einer anderen Instanz als jener, welche den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat, hängig oder von einer solchen anderen Instanz gefällt worden, so ist das Entschädi- gungsbegehren bei jener Instanz zu stellen, bei welcher der Kostenspruch hängig ist beziehungsweise bei jener Instanz, welche den Kostenspruch rechtskräftig beurteilt hat. Ist der Kostenspruch vorliegend beim Kantonsgerichtsausschuss hängig, so ist in Anwendung der vorgenannten Ausnahme der