161 Abs. 2 StPO beim Vorderrichter in- stanzierte Entschädigungsbegehren zu sistieren. Dies zeigt deutlich, dass die Abkoppelung der Entschädigungsfrage bei bestehender Rechtsmittelhän- gigkeit in der Kostenfrage zu einem verfahrenstechnischen Leerlauf, Rechtsunsicherheit und unnötigen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Bezüglich des gleichen Sachverhalts sollten die Zuständigkeiten für die Be- urteilung der Kostenauflage und die Beurteilung der Entschädigung deshalb nicht auseinanderfallen. Besteht oder bestand eine bestimmte Zuständigkeit für die Kostenauflage, so ist am gleichen Forum die Zuständigkeit für die Beurteilung der Entschädigungsfrage gegeben.