Weitere Gründe sprechen für diese Lösung. Die Vorstellung, dass im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Kostenauflage ein bestimmter Entscheid gefällt wird, und der Vorderrichter gleichzeitig einen Entschädigungsentscheid fällt, der dem Kostenentscheid sinngemäss widerspricht, ist stossend. Zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile beziehungsweise unnötiger Revisionsverfahren wäre also bei hängiger Berufung, die Einfluss auf die Entschädigungsfrage haben könnte, das gestützt auf Art. 161 Abs. 2 StPO beim Vorderrichter in- stanzierte Entschädigungsbegehren zu sistieren.