Im vorliegenden Fall ist dies um so weniger sinn- voll, als die Kostenauflage bei Teil-Einstellung und die Entschädigung eng zusammenhängen. So ist es ist nahezu ausgeschlossen, dass Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn dem Angeschuldigten im gleichen Bereich sämtliche Kosten auferlegt werden (Padrutt a.a.O. Ziff. 1.8); andererseits ist bei fehlender Kostenauflage der Ersatz des nachgewiesenen und berechtig- ten Aufwandes wahrscheinlich. Bereits das von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachte Argument der Prozessökonomie spricht mithin klar für eine Be- urteilung der Entschädigung durch die Berufungsinstanz. Weitere Gründe sprechen für diese Lösung.