Grundlage für den Entscheid über die Entschädigung ist nicht die Kostenfrage, sondern der Hauptpunkt (Einstellung, Teileinstellung, Freispruch). Hat der Kantonsgerichtsausschuss vorliegend im Berufungsverfahren weder über die Einstellung noch über den Schuldpunkt zu befinden, wäre er folglich nach bestehender Praxis auch nicht für die Entschädigungsfrage zuständig. b) Nun liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass be- züglich des Kostenpunkts, und dabei insbesondere auch hinsichtlich