161 Abs. 2 StPO hat kei- ne einschränkende Bedeutung; «wo das Verfahren zuletzt anhängig war» kann auch bedeuten, «wo das Verfahren derzeit anhängig ist». Erforderlich ist praxisgemäss jedoch nach wie vor, dass diese Instanz den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat beziehungsweise diesen fällen wird. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Grundlage für den Entscheid über die Entschädigung ist nicht die Kostenfrage, sondern der Hauptpunkt (Einstellung, Teileinstellung, Freispruch).