Für den Fall, in welchem ein Rechtsmittel hängig ist, scheint ein Regelungsdefizit zu bestehen. Klar ist, dass auch für diesen Fall eine Lösung hinsichtlich der Zu- ständigkeit gefunden werden muss - sei es durch Lückenfüllung oder entsprechende Auslegung. Padrutt (ebenda) ist ohne weitere Begründung der Auffassung, dass das Entschädigungsbegehren auch im Rechtsmittelverfah- ren geltend gemacht werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass damit das erstmalige Vorbringen des Entschädigungsanspruchs gemeint ist. Dem ist beizupflichten. Die Vergangenheitsform in Art. 161 Abs. 2 StPO hat kei- ne einschränkende Bedeutung;