Die Norm von Art. 161 Abs. 2 StPO gibt dazu auf Anhieb keine erschöpfende Auskunft, weil durch die gewähl- te Vergangenheitsform (Instanz, bei welcher ... anhängig war) ihr Anwen- dungsbereich auf den Fall beschränkt zu sein scheint, bei dem im Moment, in dem das Entschädigungsbegehren gestellt wird, keinerlei Rechtshängig- keit in der Sache mehr besteht, oder anders ausgedrückt, wo eine separate Entscheidung ansteht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161). Für den Fall, in welchem ein Rechtsmittel hängig ist, scheint ein Regelungsdefizit zu bestehen.