TG § 173 Ziff. 5). Wäre bei Einstellung von der Untersuchungs- behörde und bei gerichtlicher Beurteilung vom erstinstanzlichen Strafrich- ter von Amtes wegen über den Entschädigungsanspruch zu befinden, wäre immer, also auch im vorliegenden Fall der fehlenden Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, im Untersuchungsverfahren die Beschwerde und im Gerichtsverfahren die Berufung - die Einsprache eignet sich dazu aus den gleichen Gründen wie bei der Anfechtung der Kosten eines Strafman- dats nicht - gegeben (Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Februar 1990 i.S. D., BK 15/90 Erw. 1).