Aus den Erwägungen: a) Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist im Kanton Graubünden im Gegensatz zu Prozessordnungen anderer Kantone weder terminiert (anders SG Art. 217 Abs. 1; SZ § 52 Abs. 2; NE Art. 272, LU § 281), noch ist die Zuständigkeit für alle denkbaren Fälle einer ganz be- stimmten Behörde zugewiesen, die stets in einem eigenständigen Verfahren entscheidet (so SG Art. 217; NE Art. 272), noch ist über den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen, das heisst auch bei fehlendem Begehren, zu befinden (so für Zürich: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., Zürich 1993 Rz 1218;