a). - Als «Instanz, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war», ist bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels auch die Rechtsmittelinstanz zu verstehen, bei welcher das bisher nicht gestellte Entschädigungsbegehren erstmals geltend gemacht wird. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn die entschädigungsbegründende Frage des Freispruchs bzw. der Einstellung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet, aus Gründen der Prozessökonomie aber auch dann, wenn lediglich der erstinstanzliche Kostenspruch Anfechtungsgegenstand ist ( Erw. a-c).