35 - Entschädigungspflicht des Staates bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens; Zuständigkeit bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels (Art. 161 Abs. 2 StPO). - Über die Entschädigung wird gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO nur auf ausdrückliches Begehren des Angeschuldigten entschieden, welches innert der Schranken der Verjährung und Verwirkung jederzeit gestellt werden kann (Erw. a).