{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-35_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec3f2d81f0f9bd17a8c48af20a1b3339698e51c8037850066324b520a9e3ec81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec3f2d81f0f9bd17a8c48af20a1b3339698e51c8037850066324b520a9e3ec81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_35", "Checksum": "87bd62e366d0be2703fccb4820612531"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:24", "Checksum": "ce0417bb2e9cae5e682cc4111285482b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 35\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 147\nSodann spricht der sachliche Zusammenhang zwischen der Kostenfrage\nund der Entschädigungsfrage für eine Mitbeurteilung des\nEntschädigungsbegeh- rens im Berufungsverfahren. Es lässt sich kaum\nein sachlich bestechendes Argument dafür finden, dass im Fall, in dem\nder Kostenpunkt einer Sache im Rechtsmittelverfahren hängig und dort\nzu beurteilen ist, die Frage der Entschädigung in der gleichen Sache bei\neiner anderen Instanz (erstmals) geltend zu machen wäre. Im\nvorliegenden Fall ist dies um so weniger sinn- voll, als die\nKostenauflage bei Teil-Einstellung und die Entschädigung eng\nzusammenhängen. So ist es ist nahezu ausgeschlossen, dass Anspruch\nauf Entschädigung besteht, wenn dem Angeschuldigten im gleichen\nBereich sämtliche Kosten auferlegt werden (Padrutt a.a.O. Ziff. 1.8);\nandererseits ist bei fehlender Kostenauflage der Ersatz des\nnachgewiesenen und berechtig- ten Aufwandes wahrscheinlich. Bereits\ndas von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachte Argument der\nProzessökonomie spricht mithin klar für eine Be- urteilung der\nEntschädigung durch die Berufungsinstanz. Weitere Gründe sprechen\nfür diese Lösung. Die Vorstellung, dass im Rechtsmittelverfahren\nhinsichtlich der Kostenauflage ein bestimmter Entscheid gefällt wird,\nund der Vorderrichter gleichzeitig einen Entschädigungsentscheid fällt,\nder dem Kostenentscheid sinngemäss widerspricht, ist stossend. Zwecks\nVermeidung widersprüchlicher Urteile beziehungsweise unnötiger\nRevisionsverfahren wäre also bei hängiger Berufung, die Einfluss auf\ndie Entschädigungsfrage haben könnte, das gestützt auf Art. 161 Abs. 2\nStPO beim Vorderrichter in- stanzierte Entschädigungsbegehren zu\nsistieren. Dies zeigt deutlich, dass die Abkoppelung der\nEntschädigungsfrage bei bestehender Rechtsmittelhän- gigkeit in der\nKostenfrage zu einem verfahrenstechnischen Leerlauf,\nRechtsunsicherheit und unnötigen zeitlichen Verzögerungen führen\nwürde. Bezüglich des gleichen Sachverhalts sollten die Zuständigkeiten\nfür die Be- urteilung der Kostenauflage und die Beurteilung der\nEntschädigung deshalb nicht auseinanderfallen. Besteht oder bestand\neine bestimmte Zuständigkeit für die Kostenauflage, so ist am gleichen\nForum die Zuständigkeit für die Beurteilung der Entschädigungsfrage\ngegeben. Die Zuständigkeit für die Entschädigungsfrage folgt auch\neiner von Art. Art. 161 Abs. 2 StPO abwei- chenden Zuständigkeit für\ndie Kostenauflage.\nc) Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:\nAls Grundsatz gilt: In Beibehaltung der bisherigen Praxis ist die\nZu- ständigkeitsnorm von Art. 161 Abs. 2 StPO dahingehend zu\nverstehen, dass bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich\nentschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei\n148\njener Instanz zu stellen ist, bei wel- cher der entschädigungsbegründende\nEntscheid rechtskräftig gefällt worden ist, und in Fällen bestehender\nRechtshängigkeit hinsichtlich entschädi- gungsbegründender Punkte\nbei jener Instanz, bei der die Rechtshängigkeit- besteht.\n\n149\nIm Sinne einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz gilt: Ist\nder Kostenspruch aus irgendeinem Grund bei einer anderen Instanz als\njener, welche den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat,\nhängig oder von einer solchen anderen Instanz gefällt worden, so ist\ndas Entschädi- gungsbegehren bei jener Instanz zu stellen, bei welcher\nder Kostenspruch hängig ist beziehungsweise bei jener Instanz, welche\nden Kostenspruch rechtskräftig beurteilt hat.\nIst der Kostenspruch vorliegend beim\nKantonsgerichtsausschuss\nhängig, so ist in Anwendung der vorgenannten Ausnahme der\nKantonsge- richtsausschuss auch für die Beurteilung der\nEntschädigungsfrage zuständig.\nSB 96 Urteil vom 4. Dezember\n69\n\n147\n"}