{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-35_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec3f2d81f0f9bd17a8c48af20a1b3339698e51c8037850066324b520a9e3ec81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec3f2d81f0f9bd17a8c48af20a1b3339698e51c8037850066324b520a9e3ec81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_35", "Checksum": "87bd62e366d0be2703fccb4820612531"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:24", "Checksum": "ce0417bb2e9cae5e682cc4111285482b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 35\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 145\nren zu stellen, hingewiesen, so gerät der Anspruchsberechtigte durch\ndie Rechtsmittelfrist, allenfalls durch eine besondere gesetzliche Frist\nfür die Stellung von Entschädigungsbegehren in Zugzwang. Wird indes\ndie Ent- schädigungsfrage wie bei Art. 161 Abs. 1 StPO nur auf\nausdrückliches Be- gehren hin beurteilt, und ist dem\nAnspruchsberechtigten - in den Schranken der Verjährungs- und\nVerwirkungsfristen - freigestellt, wann er seinen An- spruch geltend\nmachen will, so besteht insofern zusätzlicher Regelungsbe- darf, als für\ndie verschiedenen Verfahrensstadien (Untersuchungsverfahren,\nGerichtsverfahren, Rechtsmittelverfahren) zu bestimmen ist, bei\nwelcher Behörde er ihn geltend zu machen hat. Die Norm von Art. 161\nAbs. 2 StPO gibt dazu auf Anhieb keine erschöpfende Auskunft, weil\ndurch die gewähl- te Vergangenheitsform (Instanz, bei welcher ...\nanhängig war) ihr Anwen- dungsbereich auf den Fall beschränkt zu sein\nscheint, bei dem im Moment, in dem das Entschädigungsbegehren\ngestellt wird, keinerlei Rechtshängig- keit in der Sache mehr besteht,\noder anders ausgedrückt, wo eine separate Entscheidung ansteht (Willy\nPadrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden,\n2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161). Für den Fall, in welchem ein\nRechtsmittel hängig ist, scheint ein Regelungsdefizit zu bestehen. Klar\nist, dass auch für diesen Fall eine Lösung hinsichtlich der Zu- ständigkeit\ngefunden werden muss - sei es durch Lückenfüllung oder entsprechende Auslegung. Padrutt (ebenda) ist ohne weitere Begründung\nder Auffassung, dass das Entschädigungsbegehren auch im\nRechtsmittelverfah- ren geltend gemacht werden kann, wobei davon\nauszugehen ist, dass damit das erstmalige Vorbringen des\nEntschädigungsanspruchs gemeint ist. Dem ist beizupflichten. Die\nVergangenheitsform in Art. 161 Abs. 2 StPO hat kei- ne einschränkende\nBedeutung; «wo das Verfahren zuletzt anhängig war» kann auch\nbedeuten, «wo das Verfahren derzeit anhängig ist». Erforderlich ist\npraxisgemäss jedoch nach wie vor, dass diese Instanz den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat beziehungsweise diesen\nfällen\nwird. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Grundlage für den Entscheid\nüber die Entschädigung ist nicht die Kostenfrage, sondern der\nHauptpunkt (Einstellung, Teileinstellung, Freispruch). Hat der\nKantonsgerichtsausschuss vorliegend im Berufungsverfahren weder\nüber die Einstellung noch über den Schuldpunkt zu befinden, wäre er\nfolglich nach bestehender Praxis auch nicht für die Entschädigungsfrage\nzuständig.\nb) Nun liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass\nbe- züglich des Kostenpunkts, und dabei insbesondere auch hinsichtlich\n146\njener Kosten, die wegen des eingestellten Teils des Strafverfahrens\nentstanden sind, eine Berufung hängig ist. Bei dieser Konstellation\nbereitet es in der Tat etwelche Mühe, den Antragsteller mit seinem\nEntschädigungsbegehren an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Der\nRechtsmittelrichter kann zunächst einmal die grössere zeitliche Nähe\nzur Sache für sich in Anspruch nehmen.\n\n"}