Wird die Prozedur an die Vorin- stanz zurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «reformatio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen. c) Somit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der 143 Anklageschrift zurückzu- weisen. Nach Einreichung einer genügenden Anklageschrift ist die Vorin- stanz im nachfolgenden Gerichtsverfahren an das Schlechterstellungsverbot des Angeklagten gebunden. SB 77/95 Beschluss vom 17. Januar 1996 144