Dies ist ein Gebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine für den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift. Der Entscheid des Vorderrichters würde bei Unterlassung der Er- greifung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Deshalb hat der Kantons- gerichtsausschuss grundsätzlich nur im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge ein freies Prüfungsrecht. Wird die Prozedur an die Vorin- stanz zurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «reformatio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen.