146 Abs. 2 StPO die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen; alsdann hat die Vorinstanz aufgrund einer präzisierten Anklage- schrift ein neues Urteil zu fällen. Dabei ist die Vorinstanz an das Ver- schlechterungsverbot gebunden, weil die Berufung nur zu Gunsten von J. eingereicht worden ist. Die Ergreifung dieses Rechtsmittelverfahrens darf für den Angeklagten keine nachteiligeren Folgen haben als die des ange- fochtenen Entscheides. Dies ist ein Gebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine für den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift.