Somit besteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit der Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches. Abzulehnen ist die Lehrmeinung, wonach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Frage komme, wo das Un- genügen der Anklageschrift schon im Zulassungsverfahren gerügt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 166). Denn durch die Rückweisung soll der An- geklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Deshalb ist in sinngemässer Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen;