Die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den schützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den Auswirkungen staatlicher Eingriffe. Demgemäss ist in Zweifelsfällen diejenige Ordnung vorzuziehen, die dem Angeklagten ein ge- rechtes und faires Verfahren garantiert wie auch die Abklärung der materiellrechtlich vorgegebenen Sanktionsbestimmungen und damit die Durchset- zung des staatlichen Strafmonopols ermöglicht. Somit besteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit der Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches.