148 klageschrift stützen und somit keinen prozessbeendenden Entscheid aus- sprechen kann. Ohne rechtsgenügliche Grundlage darf auch der Kantonsge- richtsausschuss weder eine Verurteilung noch einen Freispruch fällen, son- dern muss die Prozedur an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Dieses Resultat ergibt sich auch aus der Funktion des Strafprozess- rechtes, das die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes zum Ziele hat. Die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den schützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den Auswirkungen staatlicher Eingriffe.