125 Abs. 3 StPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor Vorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung 147 von Art. 125 StPO eine den Anforderun- gen von Art. 98 Abs. 2 StPO genügende Anklageschrift voraussetzt. In casu ist deshalb vor keiner Instanz ein Freispruch möglich, weil sich das Gericht im vorliegenden Verfahren auf keine materiell und formell rechtsgültige An-