erreicht, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen worden wäre, das Verfahren wäre aber ebensowenig eingestellt worden wie auch ein Freispruch nicht möglich ge- wesen wäre. Unterlässt es der Angeklagte, eine Beschwerde einzureichen, so soll im Berufungsverfahren die Rechtsfolge dieselbe sein, wie wenn er die Rüge der unzureichenden Anklageschrift im Beschwerdeverfahren vor- gebracht hätte. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3 StPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor Vorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung 147 von Art.