Ohne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des Strafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu. Dies hätte der Angeklagte aber durch die Einreichung einer Beschwer- de gegen die Anklageverfügung im Anfangsstadium des Verfahrens vermei- den können. Indem er auf eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO verzichtete und erst im Gerichtsverfahren die Rüge vorbringt, die Anklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO, kann als Rechtsfolge - wie bei der Gutheissung einer Beschwerde - kein Freispruch resultieren; bei Anrufung der Beschwerdekammer hätte der Angeklagte lediglich