Die Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des Angeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbesserung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen. b) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der Anklagever- fügung führt entgegen der Meinung des Berufungsklägers nicht zu einem Freispruch, ausser etwa in Fällen, da das Gericht der Auffassung ist, dass of- fensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. Ohne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des Strafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu.