Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten - zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal zustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in einem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann. Würde es das Gericht beim Nachreichen einer korrekt abgefassten Ankla- geschrift belassen, würde dem Angeklagten zusätzlich der Instanzenzug ver- kürzt. Die Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des Angeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbesserung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen.