Dieses Ergebnis folgt aus der Erkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des Gerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise eine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten Anklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist, weil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben. Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten - zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal zustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in einem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann.