146 der Prozessrechtsverletzung ab. Liegt wie im vorliegenden Sachverhalt von Verfahrensbeginn an eine mangelhafte Anklageschrift vor, so ist diese an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt aus der Erkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des Gerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise eine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten Anklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist, weil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben.