146 Abs. 2 StPO die Rückweisung an die Vorinstanz bei man- gelnder Aktenlage zur neuen Entscheidung vor, wie auch Art. 145 Abs. 3 StPO ermöglicht, die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen, wobei nach durchgeführter Ergänzung der Untersuchung selbst noch im 145 Rechtsmittelverfahren eine nachträgliche Änderung der Anklage - unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zulässig ist (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 145 mit Hinweisen auf Art. 118/125 StPO). Welche Teile des Verfahrens aufzuheben sind, hängt somit vom Zeitpunkt