Aus dem systematischen Aufbau und der Gesetzesauslegung der bündnerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Hinweise, die eine Rück- weisung der Prozedur verbieten und damit eine Praxisänderung rechtferti- gen würden (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Im Gegenteil, sieht doch gerade Art. 146 Abs. 2 StPO die Rückweisung an die Vorinstanz bei man- gelnder Aktenlage zur neuen Entscheidung vor, wie auch Art.