Bei erheblichen Verfahrensmängeln kann eine Rückwei- sung zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Stadium der Fehlerhaftigkeit vorgenommen werden, falls im Berufungsverfahren keine Heilung möglich ist; das heisst Mängel, welche von dem Kantonsgerichtsausschuss als Beru- fungsinstanz nicht geheilt werden können, sind durch jenes Gericht zu be- heben, welches den Fehler begangen hat (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Aus dem systematischen Aufbau und der Gesetzesauslegung der bündnerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Hinweise, die eine Rück- weisung der Prozedur verbieten und damit eine Praxisänderung rechtferti- gen würden (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56).