Im Berufungsverfahren kann der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 146 StPO das vorinstanzliche Urteil aufheben, abändern oder be- stätigen. Eine zusätzliche Möglichkeit bildet zudem ausnahmsweise die Rückweisung, die auch nicht durch das in Art. 146 Abs. 1 StPO verankerte Prinzip der «reformatio in peius» verhindert wird (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO). Bei erheblichen Verfahrensmängeln kann eine Rückwei- sung zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Stadium der Fehlerhaftigkeit vorgenommen werden, falls im Berufungsverfahren keine Heilung möglich ist;