Anklageschrift klar hervorgehen muss, was dem Angeklagten konkret vorgeworfen wird. Um eine genügende Verteidigung zu gewähren, hätte die Anklageschrift genauer umschreiben müssen, ob das verwerfliche Verhalten beziehungsweise die Bankrotthandlung nur im über- mässigen Spielverhalten oder auch in den zahlreichen Kredit- und Darle- hensaufnahmen bestanden hat. 4. In der bündnerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich ge- regelt ist die Rechtsfolge, falls im Berufungsverfahren eine Anklageschrift als ungenügend bezeichnet wird und somit nicht die Grundlage für eine Ver- urteilung bilden kann. a) Im Berufungsverfahren kann der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art.