aus resultierenden Spielverluste in der Periode zwischen 31. Dezember 1987 und 1. April 1993 waren, sondern nur der nicht konkretisierte Hinweis, dass J. bereits mit 21 Jahren zu spielen begann, in diesem Zeitpunkt erste Bank- kredite aufnahm und ab 1991 auch Darlehen bei Verwandten aufgenommen habe, um seine Spielschulden zu decken. Dass die zur Vollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben aus den untersuchungsrichterlichen Akten ersichtlich sind, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Anklage- schrift, weil - wie oben dargelegt - ein Verweis auf die Akten dem Akkusa- tionsprinzip nicht zu genügen vermag und auch nicht von der Pflicht ent- bindet, dass aus der