Der Anklageschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass zwischen dem Spielverhalten des Angeklagten und der Konkurseröffnung infolge der Gesamtschulden von Fr. 230 000.- und damit auch der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe, indem die hohen Spieleinsätze zur Erhöhung der Gesamtschulden geführt haben sollen. Offen bleiben kann auch, ob die Individualisierung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in bezug auf den Zeitpunkt der Bege- hung und der Höhe der Spieleinsätze, deren Gesamtsumme in 143