Aus der Anklageschrift ist auch nicht ersichtlich, falls das strafrechtlich relevante Verhalten in der Verschlimmerung der Vermögenslage gese- hen wird, ob der Angeklagte Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit hat- te, was durch die Vorinstanz angenommen wird. Der Anklageschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass zwischen dem Spielverhalten des Angeklagten und der Konkurseröffnung infolge der Gesamtschulden von Fr. 230 000.- und damit auch der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe, indem die hohen Spieleinsätze zur Erhöhung der Gesamtschulden geführt haben sollen.