124 N 3). Weil die beiden Tatbestandsvarianten von aArt. 165 Ziff. 1 StGB durch die Anklage nicht auseinandergehalten wurden, geht aus der Ankla- geschrift nicht konkret hervor, welche Bankrotthandlungen - als solche sind die Spieleinsätze oder die Kreditaufnahmen herauslesbar - kausal für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Verschlimmerung der Ver- mögenslage gewesen sind. Aus der Anklageschrift ist auch nicht ersichtlich, falls das strafrechtlich relevante Verhalten in der Verschlimmerung der Vermögenslage gese- hen wird, ob der Angeklagte Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit hat- te, was durch die Vorinstanz angenommen wird.