Aus der Anklageschrift kann der Angeklagte nicht erkennen, ob das tatbestandsmässige Verhalten in der Herbeiführung der Zahlungsunfähig- keit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit liegt oder ob durch das Verhalten von Jakob Reich - wie die Vorinstanz feststellte - beide Tatbestandsvarianten anzuwenden sind. Dieser fehlende Hinweis auf die anzuwendende Tatbestandsvariante missachtet den Grundsatz, dass sich die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten hat (Häfliger, a.a.O., Art. 124 N 3).