O., S. 131). Weder aus der Anklageschrift, der - für die Prüfung des Anklagegrundsatzes nicht zu beachtenden - Ergänzung zur Anklageschrift noch aus dem Urteil der Vorinstanz ergibt sich, ob dem Be- rufungskläger vorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift kann der Angeklagte nicht erkennen, ob das tatbestandsmässige Verhalten in der Herbeiführung der Zahlungsunfähig- keit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit liegt oder ob durch das Verhalten von Jakob Reich - wie die Vorinstanz feststellte - beide Tatbestandsvarianten anzuwenden sind.