142 weise die Verschlimmerung der Vermögenslage durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz vorgeworfen wird. Ist die Staatsanwaltschaft der An- sicht, dass J. die Tat grobfahrlässig verschuldet hat, so müssen sämtliche tatsächlichen Umstände in der Anklageschrift aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (vgl. BGE 116 Ia 455). Es ist dazu möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Angeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (Meyer, a.a.O., S. 131).