165 StGB auch nicht voraus, dass die Miss- wirtschaft mit Wissen und Wollen betrieben werden müsse und dass der Vor- satz nur im Hinblick auf die Herbeiführung der Insolvenz entbehrlich sei (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Ziff. 6 zu Art. 165) und 141 somit auf die differenzierte Umschreibung der Schuldform in der Anklageschrift verzichtet werden könnte. Um die Vertei- digungsrechte wahrnehmen zu können, muss für den Angeklagten erkenn- bar sein, ob ihm die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beziehungs-