Dass der Tatbestand des aArt. 165 StGB sowohl grobfahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, ist nach Lehre und Rechtsprechung zumeist anerkannt (vgl. BGE 115 IV 38; 104 IV 165f.; Schubarth, Kommentar Strafrecht, BT, 2. Bd., Bern 1990, 5.286ff.). Entge- gen anderer Meinung setzt aArt. 165 StGB auch nicht voraus, dass die Miss- wirtschaft mit Wissen und Wollen betrieben werden müsse und dass der Vor- satz nur im Hinblick auf die Herbeiführung der Insolvenz entbehrlich sei (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Ziff.